Unternehmer können Aufträge nicht nur von den eigenen Beschäftigten ausführen lassen, sondern auch – etwa über einen Werkvertrag – durch selbstständig Tätige, Freiberufler oder gleich ein ganzes Team eines Subunternehmens. Vertraglich lassen sich Aufträge dabei wahlweise per Dienstvertrag oder Werkvertrag vereinbaren – je nachdem, was besser passt.

Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer dem Kunden einen ganz bestimmten Erfolg, den er selbstnändig erfüllt. Das ist eben das vereinbarte Werk, das gegen Honorarzahlung erstellt werden soll. Einen Erfolg garantiert der Dienstvertrag im Gegensatz zum Werkvertrag nicht – nur eine Tätigkeit im Gegenzug für die ausgehandelte Vergütung. Tritt der gewünschte Erfolg nicht ein, ist es für den Kunden schwierig, Ansprüche zu erheben.

Der Auftragnehmer handelt im Rahmen eines Werkvertrags unternehmerisch selbstständig. Er entscheidet also selbst, wie er das vereinbarte Werk vollbringt – etwa wie viele Leute mit welchem Zeitaufwand die Arbeit erledigen. Er trägt dabei auch die Projektverantwortung bzw. Gewährleistung für Mängel, während sie beim Dienstvertrag in der Hand des Auftraggebers liegt. Wie im Kaufrecht, gibt der Werkvertrag dem Kunden umfassende Mängelgewährleistungsrechte, falls das vereinbarte Werk letztlich Mängel aufweist. Das BGB sieht für diesen Fall eventuell Schadensersatz, Minderung oder gar einen Rücktritt vom Vertrag vor.

Der Werkvertrag lässt sich auch leich­ter kündigen. Anders als den Dienstvertrag, kann der Auftraggeber den Werkvertrag jederzeit kündigen. Dafür braucht es auch keinen Kündigungsgrund. Das unternehmerische Risiko ist für Auftragnehmer also umfassender als beim Dienstvertrag. Der Dienstvertrag gesteht beiden Vertragspartnern grundsätzlich das gleiche Kündigungsrecht zu – beispielsweise einen Monat Kündigungsfrist.

Im ganzen ist der Werkvertrag mehr flexibel, kann schneller abgeschlossen oder gekündigt werden. Bei Mängel haftet der Auftragnehmer, nicht der Kunde. Bei Weisung und Organisation der eingesetzten Personals ist der Auftragnehmer oder der eingesetzte Subunternehmer selbst zuständig, nicht der Kunde. Auf diesem Weg kommen Sie somit näher zu der Idee von Outsourcing, wie bei dem DIenstvertrag.